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Hochschulen
Justus-Liebig-Universität Gießen
Studierende (WS 11/12): 25.143
Wiss. Personal: 1.949
Gegründet: 1607
Philipps-Universität in Marburg
Studierende (WS 11/12): 22.004
Wiss. Personal: 2.144
Weltweit älteste protestantische Universität, gegründet 1527
Technische Hochschule Mittelhessen (Standorte Gießen und Wetzlar)
Studierende (WS 11/12): 8.130
Wiss. Personal: ca. 390 (insgesamt an allen Standorten)
Gegründet: 1971
Schulwegweiser Mittelhessen: Wer zahlt für die Beförderung?
Beim Weg zur Schule zählen Zentimeter
Welche Schüler können eine Erstattung ihrer Beförderungskosten erhalten?
Schulformen: Schüler an allgemeinbildenden Schulen bis zum Ende der Mittelstufe (also Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Gesamtschulen), an Förderschulen bis zum Ende der Mittelstufe, der Grundstufe der Berufsschule, Schüler im Berufs-Grundbildungsjahr, im ersten Jahr von "EIBE" und im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschule, durch die eine Vollzeitschulpflicht erfüllt wird, haben Anspruch auf Schülerbeförderung.
Erhalten alle Schüler eine Kostenerstattung, oder gibt es Entfernungs-Begrenzungen?
Entfernungen: Der Fuflweg muss für Schüler bis zur vierten Klasse mindestens zwei Kilometer lang sein, für Schüler ab der fünften Klasse mindestens drei Kilometer. Sonst gibt es keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. Gemessen wird von der Haustür des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks. Schüler, die näher an der Schule wohnen, müssen laufen - oder die Kosten für die Beförderung müssen die Eltern zahlen.
Ausnahme: Bei Behinderung des Schülers, oder wenn es eine besondere Gefährlichkeit des Weges gibt. Dann gibt es abweichende Mindestentfernungen. Bei einer Einzelfallprüfung werden unter anderem das Alter des Schülers sowie die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Werden die Kosten für die Beförderung übernommen, egal wo die Schule liegt, die der Schüler besucht?
Zuständige Schulen: Kosten für die Schülerbeförderung werden nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. Diese muss allerdings den Schüler aufnehmen können und zuständig sein. Dabei ist es nicht wichtig, ob die nächstgelegenen Schule innerhalb des Landkreises liegt, in dem der Schüler wohnt.
Ausnahmen: Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe soll ohne Schulwechsel erreicht werden. In diesem Fall werden beispielsweise die Kosten zur nächstgelegenen integrierten Gesamtschule (IGS) übernommen, obwohl eine Förderstufe näher gelegen wäre.
Was passiert, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule besucht?
Anteilige Kosten: Ab Klasse fünf herrscht Schulwahlfreiheit. Wenn Schüler eine weiter entfernte Schule besuchen, obwohl eine näher gelegene Schule besucht werden könnte, dann werden die Kosten für die Schülerbeförderung nur anteilig übernommen - und zwar nur bis zur nächstgelegenen Schule. Keine höhere Kostenübernahme gibt es außerdem bei Umzug (dann muss die nächstgelegene Schule besucht werden), abweichende erste oder zweite Fremdsprache, bilingualer Unterricht oder besondere pädagogische Ausrichtung der Schule, Verschulden des Schülers - zum Beispiel ein Schulverweis oder ein drohender Verweis von der Schule.
Welche Verkehrsmittel können benutzt werden? Muss ein Schüler den Bus benutzen, auch wenn der eine halbe Stunde bis zu Schule braucht?
Verkehrsmittel: Vorrangig sollen öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, also Busse und Bahnen. Allerdings muss dann die Benutzung "zumutbar" sein. Sonst können in Ausnahmefällen Schulbusse eingesetzt werden, oder es werden Kosten für die Nutzung des Pkw gezahlt. Als zumutbar ist ab Klasse fünf eine Fahrtzeit von 150 Minuten ohne Wartezeit von Gerichten beurteilt worden. Für Schüler an beruflichen Schulen werden diese Grenzen weiter gezogen.
Müssen Eltern die Kosten vorstrecken?
Schul-Zeitkarte: In aller Regel erhalten die Schüler eine so genannte "Clever Card". Sie gilt für ein Schuljahr und berechtigt zur kostenlosen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Schulort in der Schulzeit. In den Ferien gelten die Karten für das ganze Verbundgebiet des Rhein-Main-Verkehrsverbunds. Alle Schüler, die keinen vollen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungs-Kosten haben, müssen Fahrkarten lösen und erhalten danach eine Erstattung der Beförderungskosten, die zur nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Bis wann muss ein Antrag gestellt werden?
Fristen: Die für ein Schuljahr entstandenen Schülerbeförderungskosten müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres beantragt werden, in dem das Schuljahr endet.
Quellen: Die Angaben stammen von den Landkreisen als Schulträger und dem Staatlichen Schulamt. Gesetzliche Grundlage der Schülerbeförderung ist Paragraf 161 des hessischen Schulgesetzes.
Weitere Informationen und Anträge:
Stadt Gießen:
Schulverwaltungsamt,
Berliner Platz 1, 35390 Gießen,
Tel. 0641-306-1523, E-Mail: schulverwaltungsamt(at)giessen(dot)de
Landkreis Gießen:
Kreisausschuss des Landkreises Gießen, Fachbereich Schule, Bauen und Sport, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen,
Tel. 0641-9390-372, Fax 0641-9390-565
Lahn-Dill-Kreis:
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Bildung und Liegenschaften,
Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar.
Beratung: (0 64 41) 4 07 13 41, Kontakt per Fax: (0 64 41) 4 07 10 57, E-Mail: sbl(at)lahndill-kreis(dot)de
Landkreis Limburg-Weilburg:
Fachdienst „ÖPNV und Fremdenverkehr“ der Kreisverwaltung,
Schiede 43, 65549 Limburg.
Beratung bieten an:
- Jutta Falk (0 64 31) 29 62 08,
- Ulrike Jung (06431) 296103,
- Wolfgang Streb (0 64 31) 7 29 63 97.
Universitätsstadt Marburg
Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Schule
Barfüßerstr. 52, III. OG, 35037 Marburg
Tel.: 06421/201-501, Fax: 06421/201-418, E-Mail: schule(at)marburg-stadt(dot)de
Anträge sind auch in den Schulsekretariaten erhältlich.
Landkreis Marburg-Biedenkopf:
Anträge und Information bei der Kreisverwaltung Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Schülerbeförderung,
Im Lichtenholz 60, Nebengebäude B, 35043 Marburg,
(0 64 21) 4 05 13 83. Anträge außerdem in jedem Schulsekretariat.
Vogelsbergkreis:
Der Kreisausschuss, Schulverwaltungsamt,
Goldhelg 20, 36341 Lauterbach,
Tel. 06641-977-292, Fax 06641-977-290, E-Mail: schulverwaltungsamt(at)vogelsbergkreis(dot)de


