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c/o MitteHessen e.V. -
Regionalmanagement für Mittelhessen
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35390 Gießen
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"Mittelhessen - wir wachsen zusammen"

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Das Vorstellungsfaltblatt von MitteHessen e. V. (PDF)

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timm

Das Clustermanagement für die Medizinwirtschaft  in Mittelhessen:

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Satzung des Vereins MitteHessen

§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen MitteHessen e.V. Er ist beim Amtsgerichts Gießen im Vereinsregister 2657 eingetragen.

2. Der Sitz des Vereines ist in Gießen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

1. Zweck des Vereins ist es, den Wirtschaftsraum Mittelhessen in seiner Entwicklung zu unterstützen und die regionale Zusammenarbeit nach Kräften zu fördern. Es soll darauf hingewirkt werden, dass für regional bedeutsame Aufgaben gemeinsame Lösungen in Projektgruppen erarbeitet und umgesetzt werden. Der kreisgrenzenüberschreitenden Zu-sammenarbeit ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

2. Regional bedeutsame Aufgaben sind insbesondere:

  • Gestaltung der Strukturpolitik aus der Region heraus 
  • Infrastrukturvorhaben mit Auswirkungen auf die gesamte Region oder deren Teilbereiche, 
  • die Wirtschaftsförderung, Bildung, Wissenschaft und die Kultur.
  • die Projektträgerschaft für regionale Vorhaben, die durch nationale bzw. internationale Programme mitfinanziert werden,
  • ein umfassendes und aktives Regionalmarketing sowie
  • die institutionelle Weiterentwicklung der Region.

3. Der Verein arbeitet mit Einrichtungen und Stellen zusammen, soweit diese die Ziele des Vereins unterstützen. Er trägt darüber hinaus Sorge für eine enge Abstimmung seiner Konzepte mit den Vorhaben anderer berührter Aufgabenträger.

4. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander. Um die Kooperationsvorteile des gemeinschaftlichen Handelns zu nutzen, besteht bei den Mitgliedern der Wille zur Koordination gemeinsamer Aufgaben durch den Verein. Die Mitglieder lassen sich dabei von den Grundsätzen der Freiwilligkeit, der Interdisziplinarität und der aufgabenbezogenen Organisation leiten. Bestehende Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsarten

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Firmen, Verbände, Kammern und sonstige Institutionen aus dem Regierungsbezirk Gießen und den angrenzenden Regionen. Ein Recht auf Aufnahme besteht jedoch nicht.

2. Die/der Bewerber/in hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Berufes, der vertretungsberechtigten Personen und des Unternehmenszweckes beim Vorstand einzureichen. Mit dem Antrag erkennt die/der Bewerber/in für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist nicht verpflichtet, der/dem Bewerber/in etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

4. Dem Verein gehören an:

  • aktive Mitglieder und 
  • Fördermitglieder.

5. Fördermitglieder sind alle Mitglieder der Beitragsstufe 5 im Sinne des § 6 Absatz 2, alle übrigen Mitglieder sind aktive Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder im Falle der Ablehnung mangels Masse und
  • mit dem Ableisten der eidesstattlichen Versicherung durch das Mitglied.

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss schriftlich zum 30.09. des jeweiligen Jahres dem Vorstand anzeigt werden.

3. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) sie ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben. Der Ausschluss darf jedoch erst erfolgen, wenn das Mitglied zweimal erfolglos gemahnt wurde und seit der Absendung der zweiten Mahnung, in der auch der Ausschluss angedroht worden sein muss, zwei Monate vergangen sind. Der Vorstand hat dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

b) sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung sind dem Mitglied jedoch schriftlich die Gründe mitzuteilen, welche zum Ausschluss des Mitgliedes führen sollen, damit dieses hierzu schriftlich Stellung nehmen kann. Dem Mitglied sind nach Absendung der zuvor genannten Mitteilung sechs Wochen Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Vorstand ist nach Ablauf der sechs Wochen nicht verpflichtet, den Eingang der Stellungnahme abzuwarten. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen bei

  • groben Verstößen gegen die Satzung, die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

4. In den Fällen des Ausschlusses kann das Mitglied gegen den Ausschluss durch den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen. Hierzu hat das Mitglied dem Vorstand innerhalb von einem Monat nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich mitzuteilen, dass die Mitgliederversammlung den Beschluss überprüfen soll. Der Vorstand hat daraufhin innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge – Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Kommunale Gebietskörperschaften sind abweichend von Satz 1 berechtigt, den Mitgliedsbeitrag später zu zahlen, spätestens jedoch nach Genehmigung ihres kommunalen Haushalts. Die Mitgliedsbeiträge unterteilen sich in folgende Stufen:

  • Landkreise und Oberzentren, Beitragsstufe 1
  • Mittelzentren, Beitragsstufe 2
  • IHK, HWK und sonstige Verbände, Beitragsstufe 3
  • Sonstige Mitglieder, Beitragsstufe 4
  • Fördermitglieder, Beitragsstufe 5
  • Grundzentren (weniger als 10.000 Einwohner zum Eintrittsdatum), Beitragsstufe 6a
  • Grundzentren (mehr als 10.000 Einwohner zum Eintrittsdatum), Beitragsstufe 6b

3. Das Land Hessen, repräsentiert durch das Regierungspräsidium Gießen, die Justus-Liebig-Universität Gießen, die Philipps-Universität Marburg und die Fachhochschule Gießen-Friedberg sind im Falle Ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

  • der Vorstand,
  • die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Finanzvorstand

d) dem stellvertretenden Finanzvorstand

e) vier weiteren Vorstandsmitgliedern

2. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich, in geheimer Abstimmung. Wählbar ist jedes Mitglied. Falls alle anwesenden Vereinsmitglieder eine offene Abstimmung befürworten, sollen Wahlen zum Vorstand auch offen stattfinden können.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Vorstandsbeschluss.

5. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • Beratung und Entscheidung in allen wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

6. Die Mitgliederversammlung soll bei den Wahlen zum Vorstand den unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen Rechnung tragen, insbesondere sind bei Wahlen zu berücksichtigen:

  • das Land Hessen repräsentiert durch den Regierungspräsidenten, 
  • die Landkreise,
  • die Oberzentren,
  • die Mittelzentren,
  • die Hochschulen,
  • die Industrie- und Handelskammern,
  • die Handwerkskammern,
  • die Betriebe.

Die acht Vorstandsmitglieder sollen daher nach Möglichkeit den zuvor genannten Mitgliedern bzw. Mitgliedergruppen angehören, wobei jeweils ein Vorstandsmitglied ein Mitglied bzw. Mitgliedergruppe repräsentieren soll.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sollen den jeweiligen Interessen der von ihnen repräsentierten Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen Rechnung tragen.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

1. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, der Finanzvorstand und der stellvertretende Finanzvorstand sind geschäftsführender Vorstand.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern i.S.d. Absatz 1 gemeinsam vertreten (§ 26 Absatz 2 BGB).

3. Der geschäftsführende Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

4. Der oder die bestellte/n Geschäftsführer nimmt/nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich sieben Tage vor dem Termin eingeladen worden sind und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei unter diesen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein muss. Ist die Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist die unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich neu einberufene Vorstandssitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei sind Vorstandsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. im Falle deren/dessen Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. im Falle deren/dessen Verhinderung die des Finanzvorstandes den Ausschlag.

3. Der Vorstand ist befugt, sich für seine Versammlungen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die vorstehenden Bestimmungen nur ergänzen darf.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstandsvorsitzenden in Abstimmung mit der Geschäftführung festzusetzende Tagesordnung enthaltenenthalten, insbesondere sind Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen anzukündigen.

2. Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird in einer separaten Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)   die Genehmigung des Jahresabschlusses,

b)   die Neuwahl des Vorstands,

c)   die Entlastung des Vorstands,

d)   die Wahl der Kassenprüfer,

e)   Satzungsänderungen,

f)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g)   Anträge des Vorstands und der Mitglieder (§ 13),

h)   die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

3. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene zu behandeln. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt, sollte wiederum Stimmengleichheit eintreten, so entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten hatten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist diejenige/derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat unabhängig von seinem Mitgliedsbeitrag eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch maximal zwei andere Mitglieder vertreten.

6. Unabhängig von der Stimmberechtigung hat jedes aktive und jedes fördernde Mitglied das Recht i.S.d. § 13 der Satzung, sowie das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, insbesondere ein Rederecht.

7. Die Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, grundsätzlich offen durch Handaufheben. Die Abstimmung hat auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim zu erfolgen.

8. Abstimmungen zu den in § 12, Satz 1, e), f), g) genannten Punkten können außerhalb der Mitgliederversammlung durch Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

9. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von jeweils einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

§ 13 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15 Netzwerke und Arbeitskreise

1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Netzwerke und Arbeitskreise für spezielle Aufgaben einzusetzen.

2. Der Vorstand kann für die Netzwerke und Arbeitskreise eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 16 Kassenprüfer

1. Den beiden Kassenprüfern/innen obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung für das laufende Geschäftsjahr.

2. Beanstandungen sind dem Vorstand schriftlich drei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist auf dem Rechnungsbericht zu vermerken und von den Prüfern/innen zu unterschreiben. Der Prüfungsbericht wir durch eine/n Prüfer/in der Mitgliederversammlung erstattet. Die/der Prüfer/in stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

3. Die Kassenprüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist in direkter Folge nur einmal möglich. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied, welches jedoch nicht dem Vorstand angehören darf.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47ff. BGB).

§ 18 Datenschutzerklärung

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefon- und Faxnummern sowie Internet- und E-Mail-Adresse und Funktion(en) im Verein. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Im Zusammenhang mit seinem Vereinszweck Regionalmarketing und –management sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen oder besonderen Ereignissen des Vereinslebens veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Publikationen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit.

Dies schließt insbesondere das Mitgliederverzeichnis samt Angabe der Internet-Adresse der Mitglieder ohne Angabe personenbezogener Daten ein.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

3. Mitgliederverzeichnisse mit personenbezogenen Daten werden nur an Vorstandsmitglie-der und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

6. Beim Austritt werden Name und Adresse des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Soweit die Satzung nichts Abweichendes oder Besonderes vorsieht, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.

2. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2010 beschlossen.

3. Gießen, den 18. Mai 2010

 
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